Ein ehemaliger Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit @BAG_OFSP_UFSP packt aus


Teilrevision des Epidemiengesetzes: Stellungnahme im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens

V9.1.24

"Ich habe nicht die Kraft, als kleines Individuum, das ich bin, mich der riesigen totalitären Lügenmaschinerie zu widersetzen, aber ich kann zumindest dafür sorgen, dass ich kein Durchgangspunkt für die Lüge bin". Alexander Solschenizyn

 

Die Dokumente für die Konsultation können hier heruntergeladen werden: https://www.bag.admin.ch/bag/fr/home/strategie-und-politik/politische-auftraege-und-aktionsplaene/revision-epidemiengesetz.html

 

Inhaltsverzeichnis

1Ziele des Dokuments

2Zusammenfassung

3Der Prozess

4Der größere Zusammenhang

5Analyse der Vorannahmen und Auslassungen, die der PA zugrunde liegen

5.1Die dominierenden Themen der Revision

5.2Was implizit behauptet wird

5.3Was nicht gesagt wird

6Einige kommentierte Schlüsselartikel

6.1Art. 2: Zweck

6.2Art. 5a: Spezifische Gesundheitsgefährdung

6.3Art. 6 und 6b: Besondere Situation

6.4Art. 12: Meldepflicht; Art. 58: Verarbeitung sensibler Daten

6.5Art. 49b: (Zertifikat)

6.6Art. 3360a: Nationales Informationssystem "Rückverfolgung von Kontakten".

7Politische Fragen, die man sich stellen sollte (für eidgenössische und kantonale Exekutiven, Legislativen und Gerichte)

1Ziele des Dokuments

Dieser Text analysiert den Teil "Pandemievorbereitung" des Vorentwurfs zur Teilrevision des EpG. Er geht weder auf wirtschaftliche Fragen noch auf das Thema der Antibiotikaresistenzen ein .1

Er soll einen bescheidenen Beitrag zu den gesellschaftlichen Überlegungen leisten, die rund um die Fragen der Rechte und Freiheiten in Verbindung mit den Herausforderungen des öffentlichen Gesundheitswesens angestellt werden müssen.

Es ist frei von Rechten Dritter und darf ohne Angabe der Herkunft und des Autors verwendet werden.

2Zusammenfassung

Welche Bemerkungen lassen sich zum Vorschlag des Bundesrates für eine Teilrevision des EpG machen?

Es wird die Aufgabe jedes Einzelnen sein, sich in seiner Funktion und Verantwortung eine eigene Meinung zu bilden und die Position einzunehmen, die er oder sie für richtig hält. Die zentrale Frage lautet: Wird mehr öffentliches Gut geschaffen oder zerstört, wenn man das Gleiche tut wie während der Covid-19-Krise?

3Der Prozess

"Man denkt mit Eile und drückt sich mit Sorgfalt, mit Studium, mit Anstrengung aus. Das ist ein Fehler des Jahrhunderts." Joseph Joubert

Die Dringlichkeit des Vorgehens wirft einige Fragen auf:

4Der größere Zusammenhang

"If the problem is too big to be solved, enlarge it" (Wenn das Problem zu groß ist, um gelöst zu werden, erweitern Sie es), Dwight Eisenhower


In einem größeren nationalen und internationalen Kontext sind folgende Ereignisse zu beobachten:

Diese verschiedenen Rechtsakte scheinen auf eine zunehmende und erzwungene Digitalisierung hinzudeuten, die durch die Erfassung von immer mehr persönlichen Daten in interoperablen Systemen erfolgt.

Gleichzeitig berichten die Medien, dass medizinische Daten ein Drittel aller Daten ausmachen und sehr anfällig für Cyberangriffe sind .2

5Analyse der Vorannahmen und Auslassungen, die der PA zugrunde liegen

"Ausgehend von falschen Prämissen kann alles bewiesen werden. Nur weil eine Argumentation unerbittlich ist, heißt das nicht, dass sie nicht wahnhaft ist." François Lelord

Bei der Lektüre des Vorentwurfs und des erläuternden Berichts tauchen mehrere Annahmen auf, die als "selbstverständlich" dargelegt werden. Annahmen sind die impliziten Prinzipien, die der Position des BR zugrunde liegen und die weder dokumentiert noch in Frage gestellt werden.

Darüber hinaus lässt der erläuternde Bericht viele Informationen aus, die öffentlich weitgehend verfügbar sind und die für alle Überlegungen zur öffentlichen Gesundheit von entscheidender Bedeutung sind.

5.1Die dominierenden Themen der Revision

Hier sind die dominierenden Themen im erläuternden Bericht:

Wort

Anzahl der Zitate im erläuternden Bericht

Impfstoff, Impfung, Vakzine

338

Krank, Krankheit

335

Gesundheit

326

Daten

313

 

 

Risiko/e

193

Krise

161

Ringen/r

146

Armee, Militär

76

Dringend, dringend

41

Bedroht, bedroht

39

Sicherheit

34

Kampf, kämpfen

27

Gefahr, gefährlich

22

Beschleunigen, Beschleunigung

6

Gegenmaßnahmen

3

 

 

Müssen, sollen, müssen, sollten, sollten

248

verpflichten, Pflicht, obligatorisch

172

Verschreiben, Verschreibung

93

Ordnen, anordnen

65

verbieten, verbieten, verbieten

40

Zwang, einschränkend

32

Man muss, man sollte

30

(sich) durchsetzen

27

Enjoint, anweisen

22

Tenus

19

Der Bundesrat kann

43

Die Kantone müssen

9

Die Kantone können

8

 

 

Überwachen, Überwachung

152

Testen, testen

134

Medikament

108

Zertifikat

60

Erkennen, Erfassen

56

Digitalisierung, digital

46

Maske

39

Plotten

29

 

 

Tod, Sterben

26

Geheilt, Heilung

13

Resilient, Widerstandsfähigkeit

2

Gesunder Patient (sic)

1

Therapie

1

Frühe Behandlung

0

Komplementäre Medizin

0

Förderung der Gesundheit

0

Vitamin

0

Ottawa-Charta

0

Konvaleszent, Rekonvaleszenz

0

 

Auffällig ist eine sehr stark befehlende und autoritäre Sprache, eine kriegerische Terminologie und eine Fokussierung auf sehr invasive Maßnahmen, insbesondere die Impfung, die im Durchschnitt dreimal pro Seite erwähnt wird.

Es ist auch festzustellen, dass der Begriff der Prävention und Gesundheitsförderung praktisch nicht vorkommt.

5.2Was implizit behauptet wird

Die folgenden Postulate sind implizit. Entsprechen sie der Wahrheit?

5.3Was nicht gesagt wird

Die Teilrevision des EpG lässt folgende Punkte der öffentlichen Gesundheit aus:

 

6Einige kommentierte Schlüsselartikel

6.1Art. 2: Zweck

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Art. 2        Zweck

2 Die darin vorgesehenen Maßnahmen verfolgen die folgenden Ziele:

  1. e.den Zugang zu Einrichtungen und Mitteln zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten gewährleisten; 

  2. f.die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die Betroffenen zu verringern. 

Art. 2 Abs. 2 Buchst. e und f sowie 3

2 Die darin vorgesehenen Maßnahmen verfolgen die folgenden Ziele:

  1. e.Gewährleistung der Chancengleichheit beim Zugang zu Einrichtungen und Mitteln zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten; 

  2. f.die Auswirkungen übertragbarer Krankheiten auf die Betroffenen, die Gesellschaft und die Wirtschaft zu verringern. 

3 Bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen ist zu berücksichtigen:

  1. a.der Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit; 

  2. b.der Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Gesellschaft; 

  3. c.der Auswirkungen auf die wechselseitige Abhängigkeit von Mensch, Tier und Umwelt. 

 

Der Begriff "Chancengleichheit beim Zugang" wurde während der Covid-Krise nicht angewandt, als viele nicht geimpfte Personen keinen Zugang zu medizinischer Versorgung hatten und sogar Gegenstand von Aufrufen oder Vorschlägen öffentlicher Persönlichkeiten waren, die von den Behörden nie bestritten wurden, auf eine medizinische Versorgung zu verzichten. Zudem handelt es sich um einen Verfassungsgrundsatz (Art. 117a BV), der im EpG nicht wiederholt werden muss.

Paradox: Der Bund schlägt in diesem VE insgesamt eine Ausweitung seiner Kompetenzen vor, was im Widerspruch zum erwähnten Subsidiaritätsprinzip steht. Zudem beginnt die Subsidiarität auf der Grundlage des Prinzips der individuellen Souveränität für die Gesundheit, das in Art. 41 BV garantiert wird.

Jeder Verweis auf OneHealth bringt keinen konkreten Mehrwert, außer dass er die Pläne der WHO befolgt.

6.2Art. 5a: Spezifische Gesundheitsgefährdung

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Neue

Art. 5a        Spezifisches Risiko für die öffentliche Gesundheit

1 Bei der Beurteilung, ob ein spezifisches Risiko für die öffentliche Gesundheit besteht, sind insbesondere die folgenden Merkmale zu berücksichtigen:

  1. a.hohes Risiko der Infektion und Ausbreitung eines Krankheitserregers 

  2. b.Erhöhte Häufigkeit und Schwere von Krankheitsfällen, die durch einen bestimmten Krankheitserreger in bestimmten Bevölkerungsgruppen verursacht werden; 

  3. c.erhöhte Sterblichkeit durch einen bestimmten Krankheitserreger im Vergleich zur Bevölkerung; 

2 Darüber hinaus kann das Risiko einer Überlastung des Gesundheitssystems bei der Bewertung berücksichtigt werden.

Das Gesundheitssystem ist bereits heute periodisch überlastet. Es handelt sich dabei um eine Tatsache, nicht um ein Risiko. Die Ursachen sind vielfältig und miteinander verknüpft, insbesondere der regelmäßige Rückgang der Anzahl der Krankenhausbetten (die Anzahl der Betten pro Einwohner hat sich seit den 1980er Jahren gedrittelt), die Zunahme und die Alterung der Bevölkerung3 . Die Zahl 2 ist daher irreführend.

6.3Art. 6 und 6b: Besondere Situation

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Art. 6        Besondere Situation

1 Eine besondere Situation liegt in den folgenden Fällen vor:

  1. a.die regulären Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und zu bekämpfen und eines der folgenden Risiken besteht: 

    1. 1.ein hohes Infektions- und Ausbreitungsrisiko, 

    2. 2.ein spezifisches Risiko für die öffentliche Gesundheit, 

    3. 3.ein Risiko schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder andere lebenswichtige Bereiche; 

  2. b.die Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen gesundheitlichen Notfall von internationaler Tragweite festgestellt hat, der die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz bedroht. 

2 (...)

Art. 6        Besondere Umstände: Grundsätze

Eine besondere Situation liegt in den folgenden Fällen vor:

  1. a.die ordentlichen Vollzugsorgane den Ausbruch und die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend verhüten und bekämpfen und: 

    1. 1.es besteht ein besonderes Risiko für die öffentliche Gesundheit oder 

    2. 2.es besteht die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder andere lebenswichtige Bereiche; 

  2. b.Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat festgestellt, dass in der Schweiz ein gesundheitlicher Notfall von internationaler Tragweite vorliegt, der ein spezifisches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellt. 

 

Die WHO-Dokumente, die derzeit ausgearbeitet und verhandelt werden (WHO-Pandemievertrag CA+ und Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften IGV), sehen folgende Änderungen vor:

 

 

Es sei darauf hingewiesen, dass der Bundesrat seine Unterstützung für die Stärkung der Rolle der WHO wiederholt offen zum Ausdruck gebracht hat. Daher ist es nicht leicht zu verstehen, wie er, obwohl er im erläuternden Bericht erklärt, dass die Buchstaben a und b auch alternativ angewendet werden können, zu dem Schluss kommt, dass "die Feststellung eines gesundheitlichen Notfalls von internationaler Tragweite durch die WHO nicht automatisch bedeutet, dass in der Schweiz eine besondere Situation herrscht; es wird immer darum gehen, das im Land vorhandene Risiko zu bewerten."

 

 

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Neue

Art. 6b        Besondere Situation: Feststellung

1 Der Bundesrat stellt das Vorliegen der besonderen Lage fest.

2 Er legt die Ziele und Grundsätze der Bekämpfungsstrategie sowie die Form der Zusammenarbeit mit den Kantonen fest.

3 Er entscheidet über den Einsatz der Krisenorganisation des Bundes.

4 Es konsultiert die Kantone und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen.

 

Laut dem erläuternden Bericht "ist diese Bestimmung neu. Sie regelt das Verfahren zur Feststellung und Aufhebung einer besonderen Lage. Gemäss geltendem Recht werden Beginn und Ende der besonderen Lage nicht durch einen spezifischen Akt festgestellt; die Lage beginnt, sobald sich der Bundesrat gezwungen sieht, eine Massnahme anzuordnen, und dauert bis zum Ende der letzten vom Bundesrat nach Artikel 6 Absatz 2 angeordneten Massnahme. Sowohl während der COVID-19-Epidemie als auch unabhängig von dieser Krise war eine genauere Regelung der Phasenwechsel gefordert worden. Gemäss Abs. 1 stellt der Bundesrat künftig mittels einer formellen Verfügung das Vorliegen und die Aufhebung einer besonderen Lage fest. Eine besondere Lage wird festgestellt, wenn die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel wird der Bundesrat, wenn er das Vorliegen einer solchen Situation feststellt, gleichzeitig auch Massnahmen anordnen. Dies wird jedoch nicht zwingend der Fall sein".

 

Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.10) ist der Bundesrat eine Vollzugsbehörde (Art. 9), die politische Verantwortung übernehmen muss (Art. 4). Es ist daher nicht zulässig, dass die Umsetzung von für die Bevölkerung und die Wirtschaft so einschneidenden Massnahmen auf einer blossen "Feststellung" beruht und nicht Gegenstand eines formellen Beschlusses des Bundesrates ist, der seine politische Verantwortung gegenüber den eidgenössischen Räten direkt und dem Volk indirekt wahrnimmt.

6.4Art. 12: Meldepflicht; Art. 58: Verarbeitung sensibler Daten

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Art. 12        Pflicht zur Meldung

1 Ärzte, Krankenhäuser und andere öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, Beobachtungen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten an die folgenden Stellen zu melden, einschließlich Informationen, die es ermöglichen, kranke, infizierte oder exponierte Personen zu identifizieren und den Übertragungsweg zu bestimmen:

a. die zuständige kantonale Behörde;

b. die zuständige kantonale Behörde und das BAG, wenn bestimmte Arten von Krankheitserregern im Spiel sind.

2 Die Laboratorien sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde und dem BAG die Ergebnisse infektiologischer Untersuchungen zu melden, einschliesslich der Angaben, die es erlauben, kranke oder infizierte Personen zu identifizieren.

3 Der Bundesrat kann die Pflicht vorsehen, die zur Verhütung und Bekämpfung getroffenen Massnahmen und deren Wirkungen zu melden und die Proben und Analyseergebnisse an die von den zuständigen Behörden bezeichneten Laboratorien zu senden.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden sind verpflichtet, dem BAG Beobachtungen zu melden, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.

5 Schiffskapitäne und Kommandanten melden den Betreibern von Häfen oder Flughäfen Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hindeuten.

6 Meldepflichtig sind Beobachtungen in Bezug auf die folgenden übertragbaren Krankheiten:

a. Krankheiten, die eine Epidemie verursachen können;

b. Krankheiten, die schwerwiegende Folgen haben können;

c. Krankheiten, die neu oder unerwartet aufgetreten sind;

d. Krankheiten, die im Rahmen eines internationalen Abkommens überwacht werden.

Art. 12        Meldepflichtige Personen und Stellen

1 Ärzte, Krankenhäuser und andere öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, ihre Beobachtungen zu melden, einschließlich der folgenden Angaben:

  1. a.Informationen zur Identifizierung von Personen, die krank sind, mutmaßlich krank sind, infiziert sind, mutmaßlich infiziert sind oder Krankheitserreger ausscheiden; 

  2. b.Hinweise zur Bestimmung des Übertragungsweges; 

  3. c.die für die epidemiologische Bewertung erforderlichen Angaben, insbesondere soziodemografische und verhaltensbezogene Daten, einschließlich Daten zur Intimsphäre; 

  4. d.die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person und zur Aktualisierung der Meldungen. 

2 Die Laboratorien sind verpflichtet, dem BAG die Ergebnisse von infektiologischen Untersuchungen zu melden, einschliesslich der folgenden Angaben:

  1. a.Hinweise zur Identifizierung von kranken oder infizierten Personen; 

  2. b.die AHV-Nummer im Sinne von Art. 50c AHVG zur eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person und zur Aktualisierung der Meldungen. 

3 Macht eine zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hindeuten, so ist sie verpflichtet, diese Beobachtungen zusammen mit den Informationen zu melden, die es ermöglichen, den Ursprung der übertragbaren Krankheit zu ermitteln; dies gilt insbesondere für die Behörden, die für die Sicherheit von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Umwelt und Veterinärmedizin zuständig sind, sowie für Schiffskapitäne und Kommandanten an Bord.

4 Der Bundesrat kann die Personen oder Stellen nach den Absätzen 1-3 verpflichten, die getroffenen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung sowie deren Auswirkungen zu melden und Proben und Untersuchungsergebnisse an die von den zuständigen Behörden bezeichneten Laboratorien zu senden.

5 Folgende Beobachtungen sind meldepflichtig:

  1. a.Krankheiten, die eine Epidemie verursachen könnten; 

  2. b.Krankheiten, die schwerwiegende Folgen haben können; 

  3. c.Krankheiten, die neu oder unerwartet aufgetreten sind; 

  4. d.Krankheiten, die im Rahmen eines internationalen Abkommens überwacht werden. 

 

Unter dem Titel einer "Meldepflicht" stellt dieser Artikel einen Wendepunkt dar, einen wichtigen Paradigmenwechsel in dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Ansatz:

 

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Art. 58        Verarbeitung von persönlichen Daten

1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden und die öffentlichen oder privaten Institutionen, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen, dürfen Personendaten, einschliesslich Gesundheitsdaten, bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie zur Identifizierung von kranken, mutmasslich kranken, infizierten, mutmasslich infizierten oder Krankheitserreger ausscheidenden Personen im Rahmen von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig sind, namentlich um übertragbare Krankheiten zu erkennen, zu überwachen oder zu bekämpfen.

2 Sie sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden.

3 Die erhobenen Daten dürfen bis zu zehn Jahre lang aufbewahrt werden, es sei denn, die Art der Krankheit rechtfertigt eine längere Aufbewahrung. Danach werden die Daten vernichtet oder anonymisiert.

Art. 58        Verarbeitung sensibler Daten

1 Das BAG, die zuständigen kantonalen Behörden, andere Bundesstellen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, sowie öffentliche oder private Institutionen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, dürfen die folgenden besonders schützenswerten Daten für die folgenden Zwecke bearbeiten oder bearbeiten lassen:

  1. a.um kranke, mutmaßlich kranke, infizierte, mutmaßlich infizierte oder Krankheitserreger ausscheidende Personen zu identifizieren: Gesundheitsdaten und Daten aus der Intimsphäre; 

  2. b.zur Beurteilung der epidemiologischen Situation bei der Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten: Gesundheitsdaten und Daten aus der Intimsphäre; 

  3. c.zur Erfassung und Verarbeitung genetischer Typisierungen von Krankheitserregern für den Menschen: Gesundheitsdaten; 

  4. d.um die Anzahl der geimpften Personen zu ermitteln: Gesundheitsdaten; 

  5. e.um die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit bei der Ein- oder Ausreise zu verhindern: Gesundheitsdaten; 

  6. f.um das Ergebnis eines Screeningtests, den Impf- oder Heilungsstatus von Personen zu überprüfen: Gesundheitsdaten. 

2 Die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone können Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen bearbeiten, um die dem Bund entstehenden Kosten zu kontrollieren und Missbräuche nach den Artikeln 74e-74h zu verhindern, zu bekämpfen und zu verfolgen.

3 Die Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke erforderlich ist, jedoch höchstens zehn Jahre, es sei denn, die Art der Krankheit rechtfertigt eine längere Aufbewahrung. Danach werden die Daten vernichtet oder anonymisiert.

4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen betreffend:

  1. a.die Verantwortung für die Datenverarbeitung; 

  2. b.die Archivierung und Vernichtung der Daten. 

 

Dieser Artikel bestätigt Art. 12, d. h. der Fokus liegt auf der Identifizierung von Personen und nicht mehr von Krankheiten und dem Zugang zur Intimsphäre.

6.5Art. 49b: (Zertifikat)

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Neue

Art. 49b

1 Der Bundesrat kann die Anforderungen an ein Dokument, das eine Impfung, ein Testergebnis oder eine Heilung bescheinigt, sowie das Verfahren für die Ausstellung festlegen. Er bestimmt die Krankheitserreger, für die solche Bescheinigungen ausgestellt werden.

2 Dieses Dokument wird auf Antrag ausgestellt.

3 Er muss persönlich und fälschungssicher sein. Er muss so gestaltet sein, dass nur eine dezentralisierte oder lokale Überprüfung seiner Echtheit und Gültigkeit möglich ist. Er muss für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden können, wenn dies mit einem verhältnismäßigen technischen und finanziellen Aufwand möglich ist.

4 Der Bundesrat legt fest, wer für die Ausstellung der Zertifikate zuständig ist.

5 Der Bund stellt den Kantonen und Dritten ein System für die Erstellung des Dokuments und dessen Überprüfung zur Verfügung. Er kann eine Beteiligung der Kantone an den Kosten vorsehen.

6 Der Bundesrat regelt die Übernahme der Kosten für die Erstellung des Dokuments durch die antragstellenden Personen sowie die Entschädigung der Aussteller.

 

Ein Zertifikat an sich kann nicht beweisen, dass eine Person nicht ansteckend ist, und hat daher keine positiven Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit: Es ist insbesondere allgemein bekannt, dass RNAmod-Injektionen weder vor einer Infektion noch vor einer Übertragung schützen und dass bei Fehlen einer medizinischen Anamnese ein negativer Covid-Test keine Garantie dafür ist, dass eine Person nicht ansteckend ist, ebenso wenig wie ein positiver Test ein Beweis für die Ansteckungsfähigkeit ist. Es handelt sich also um ein rein administratives Dokument, das keinerlei Nutzen für die öffentliche Gesundheit hat.

Außerdem ähnelt eine "Heilungs"-Bescheinigung einer "Gesundheitsbescheinigung" und bestätigt damit den Paradigmenwechsel, der in unserem Kommentar zu Art. 12 angesprochen wurde: Es wäre ein administrativer Nachweis der Gesundheit erforderlich, der jedoch nur Personen vorbehalten ist, die beweisen können (wie?), dass sie die genannte Krankheit gemacht haben. Gesunde Menschen ohne Symptome, ohne spezifische Antikörper, mit einer starken natürlichen Immunität, die nicht durch einen bestimmten Test gemessen wird (z. B. Kreuzimmunität, Schleimhautimmunität), die die Krankheit nicht bekommen, werden niemals Zugang zu einem solchen Nachweis haben, was eine Diskriminierung von besonders gesunden Menschen darstellt, die dazu beitragen, die Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit zu bremsen.

 

Die Angabe, dass das Dokument auf Antrag ausgestellt wird, bedeutet nicht, dass es nicht zwingend erforderlich ist, um Zugang zum beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu erhalten, wie es während der Covid-19-Krise der Fall war.

6.6Art. 3360a: Nationales Informationssystem "Rückverfolgung von Kontakten".

Geltendes Recht

Vorentwurf für die Konsultation (AP)

Art. 33        Identifizierung und Information

Personen, die krank sind, vermutlich krank sind, infiziert sind, vermutlich infiziert sind oder Krankheitserreger ausscheiden, können identifiziert und mit Informationen versorgt werden.

Art. 33 Abs. 2

2 Die betroffenen Personen sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Behörden Auskunft über ihre Kontakte zu anderen Personen zu geben, die sie möglicherweise angesteckt haben und die deshalb ein Ansteckungsrisiko darstellen.

Neue

Art. 60a        Nationales Informationssystem "Kontaktverfolgung"

1 Das BAG betreibt das nationale Informationssystem "Kontaktrückverfolgung":

  1. a.zur Identifizierung und Information im Sinne von Artikel 33 von Personen, die mit einer kranken, mutmaßlich kranken, infizierten, mutmaßlich infizierten oder Krankheitserreger ausscheidenden Person in Kontakt gekommen sind; 

  2. b.zur Organisation von Maßnahmen im Zusammenhang mit den epidemiologischen Untersuchungen nach Artikel 15; 

  3. c.zur Erstellung von Statistiken. 

2 Das nationale Informationssystem "Kontaktverfolgung" verfügt über eine Schnittstelle

  1. a.mit dem nationalen Informationssystem "Meldung übertragbarer Krankheiten"; 

  2. b.mit den kantonalen Einwohnerregistern für die Suche nach Adressen und Kontaktdaten. 

3 Er enthält die folgenden Daten:

  1. a.Identitätsdaten, die es ermöglichen, die betroffenen Personen eindeutig zu identifizieren und mit ihnen in Kontakt zu treten; 

  2. b.Gesundheitsdaten, einschließlich der Ergebnisse medizinischer Untersuchungen, Daten über den Krankheitsverlauf und die in den Artikeln 33 bis 40 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten getroffen werden, sowie Daten aus der Intimsphäre; 

  3. c.Daten über den Krankheitsverlauf und die Exposition, einschließlich der zurückgelegten Wege, der Aufenthaltsorte und des Kontakts mit Menschen, Tieren und Gegenständen. 

4 Es kann vom BAG, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Stellen und dem Koordinierten Sanitätsdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben online abgerufen werden.

 

Es ist nicht erwiesen, dass die Rückverfolgung von Kontakten für das Management einer Pandemie per se relevant ist, da dies nicht nur stark von der Krankheit abhängt, sondern vor allem von der Art und Weise, wie die Rückverfolgung durchgeführt wird. Wenn beispielsweise geimpfte Personen von Tests und Quarantäne befreit werden, obwohl die Injektion nicht vor einer Übertragung schützt, zeigt dies, wie willkürlich eine Behörde diese Rückverfolgung durchführen kann, indem sie die Grundsätze der Chancengleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, auf die sie sich beruft, missachtet.

Auch in diesem Artikel wird der Identifizierung von Personen und dem Zugang zu ihrer Intimsphäre Vorrang eingeräumt. Darüber hinaus wird der derzeit geltende Grundsatz der Zusammenarbeit durch eine Verpflichtung ersetzt, was die invasive und polizeiliche Seite der vorgeschlagenen Maßnahmen noch weiter verstärkt.

7Politische Fragen, die man sich stellen sollte (für eidgenössische und kantonale Exekutiven, Legislativen und Gerichte)

 

1 Dieses Dokument kann Gegenstand von Überarbeitungen und Ergänzungen sein

2 https://www.rts.ch/info/suisse/14566290-les-donnees-medicales-toujours-plus-vulnerables-face-aux-cyberattaques.html

3 https://bonpourlatete.com/actuel/surcharge-systeme-hospitalier